Stadtparlament Gossau: einfache Anfrage von Itta Loher

3.9 % weniger Lohn für Frauen

Die Revision des Gleichstellungsgesetzes ist am 1. Juli 2020 in Kraft getreten.
Damit sind Arbeitgebende ab 100 Mitarbeitenden dazu verpflichtet, innerhalb eines Jahres eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen, diese bis am 30. Juni 2022 von einer unabhängigen Stelle überprüfen zu lassen und die Mitarbeitenden sowie Aktionärinnen und Aktionäre bis spätestens am 30. Juni 2023 über das Ergebnis zu informieren. Das Ziel ist es, den verfassungsrechtlichen Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit durchzusetzen.
Deshalb musste die Stadtkanzlei erstmalig von Gesetzes wegen die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern analysieren. Die Löhne von 226 Mitarbeitenden wurden im Juni 2021 untersucht.
Die Untersuchung hat ergeben, dass die Frauenlöhne 3.9 % unter den Männerlöhnen liegen. Die Stadtverwaltung kommunizierte Anfang Oktober 2022: Keine Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts.
Auch wenn 3.9 % noch (knapp) im gesetzlichen Toleranzbereich der 5% Marke liegen, kann nicht von Lohngleichheit gesprochen werden. Aus meiner Sicht herrscht zumindest Klärungsbedarf, haben doch gerade die Löhne einer Stadtverwaltung Vorbildcharakter. Der Lohnuntersuchungen erreichen zwar die Vorgaben des Bundesgesetzes für Gleichstellung. Die aufgedeckte Lohnungleichheit wird jedoch unkommentiert kommuniziert.

 

Fragen: 

Weshalb gelten 3.9% Lohnunterschied nicht als Lohndiskriminierung? 

Wie kommt der Lohnunterschied, ob systematisch oder unsystematisch, zustande? 

Lässt sich Lohnungleichheit gänzlich aufheben und zu einem Standortvorteil ummünzen?  

Gibt es zwischen dem Fachkräftemangel und der Lohnungleichheit einen Zusammenhang? 

Ist der SR bereit, die Lohndifferenzen auf Beginn des kommenden Jahres zu beheben?   

Wie viele Frauen sind betroffen und wieviel würde eine Angleichung pro Jahr kosten?

Sieht der SR allenfalls eine kostenneutrale Lösung, zum Beispiel indem eine Umverteilung eingeleitet wird? 

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